Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Der Preis gilt als Pauschalfestpreis auf der Grundlage des Modells (ohne Verputz
und Dekoration) gemäß Planzeichnung und Leistungsbeschreibung. Wird der
Vertragsgegenstand hinsichtlich des Ofenumfanges, der Bauart oder in sonstiger
Weise vom Auftraggeber erweitert, so ist diese Erweiterung oder Veränderung
gesondert zu vergüten.
2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Genehmigungen auf seine
Kosten von ihm zu erbringen sind (z.B. Baugenehmigungen, Statiken, Abnahmen
durch Bez.-Schornsteinfegermeister). Die Sondernutzung öffentlicher Verkehrswege beantragt der Auftraggeber ebenfalls auf seine Kosten.
3. Bei Werkverträgen (Montagen) ist der Auftraggeber gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B
verpflichtet, dem Auftragnehmer einen reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen. Hierzu gehören z.B. die Verständigung etwaiger Mieter/Eigentümer und das Freihalten des Aufstellortes.
4. Der erteilte Auftrag und damit der Endpreis umfassen die Lieferung und – soweit vereinbart – die Montage des Vertragsgegenstandes; nicht Vertragsgegenstand sind Maler-, Elektro-, Heizungs-, Maurer-, Putz-, Fliesen-, Schreiner- bzw. Zim mermannsarbeiten. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird die Anwesenheit des
Auftraggebers oder eines von ihm Beauftragten während der Bauausführung
empfohlen. Eine Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.
5. Für zusätzliche Regiearbeiten inkl. Fahrzeit gelten die Verrechnungssätze: € 65,-/Std./Mann, LKW € 1,60/km.
6. Ebenfalls bauseitig durch Kunden zu erbringen sind evtl. notwendige Öl- oder
Gasversorgungsanschlüsse oder Anschlüsse ans Warmwassersystem.
7. Eine evtl. im Luftverbund installierte Lüftungseinrichtung muss bauseits so
ausgeführt sein, dass keine gefährlichen Unterdrucke entstehen können. Dies ist
besonders bei kontrollierter Be- und Entlüftung zu berücksichtigen.
8. Bei Mängelrügen besteht für den Auftragnehmer das Recht der Nachbesserung.
9. Evtl. notwendige gesonderte Maßnahmen zur Herstellung der Feuerfestigkeit wie z. B. das zusätzliche Mauern einer feuerfesten Wand hinter dem Ofen sind
bauseits zu erbringen.
10. Der Aufbau des Bausatzes setzt handwerkliches Geschick voraus. Sollte sich
beim Aufbau herausstellen, dass der Schwierigkeitsgrad des Aufbaus unterschätzt wurde, verpflichtet sich RAMFIRE, die Montage (soweit diese nicht Vertragsgegenstand ist) gegen zusätzliche Berechnung zum Listenpreis auszuführen.
11. Für Passiv- und Niedrig-Energie-Sparhäuser wird darauf hingewiesen, dass durch den Einbau einer zusätzlichen Einzelfeuerstelle der erforderliche Wärme bedarf des Objekts überschritten werden kann.
12. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass im Aufstellraum der Feuerstätte keine Unterdrucke größer als 4 Pascal auftreten. Sollte er dieses feststellen, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass geeignete Gegenmaßnahmen bauseits vorzunehmen sind.

Für alle Aufträge gilt folgendes:

1. Gewährleistung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir die Gewährleistung für die von uns
gelieferten Bauteile gemäß Kaufvertrag nach VOB 2 Jahre auf den Kamineinsatz
und 4 Jahre auf die individuell geplante Verkleidung nur übernehmen können,
wenn Sie den Aufbau nach unseren Werkplänen und Angaben durchgeführt
haben. Für Ihr Heizgerät haben Sie einen Gewährleistungs-Anspruch von 2 Jahren. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Ausmauerung des Brennraumes,
Roste,Dichtungen und Scheiben. Es handelt sich hier um Verschleißmaterialien,
die diesem Gewährleistungsanspruch nicht unterliegen. (sog. feuerberührte Teile)
2. Gewährleistungsausschluss - die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:
a. Verschleiß:
I. Schamotte/Thermotte/Gussteile: Bei diesem Naturprodukt entstehen durch
die thermische Belastung Bewegungen in Form von Ausdehnung und Schrumpfung. Dabei können Risse entstehen, die, solange das Material noch im Brennraum steht und nicht herausbricht, völlig unbedenklich sind und keinen Mangel darstellen.
II. Glasscheiben: Rückstände, Einbrennungen oder Verschmutzungen, sowie
Veränderungen in Farbe und Optik. Diese sind auf die thermische Belastung
zurück zuführen.
III. Oberflächen: Verfärbung von Lacken oder veredelten Oberflächen, Blenden,
Griffen, die auf thermische Belastung zurück geführt werden.
IV. Dichtungen: Wirkungsverlust aufgrund thermischer Belastung
b. Fehlerhaftem Einbau oder Anschluss des Gerätes
c. Falschem Transport u. oder falscher Lagerung
d. Zerbrechlichen Teilen wie Glas oder Keramik
e. Fehlender Wartung
f. Nichtbeachtung der Aufbau-, Montage-, Pflege und Bedienungsanleitung
g. Technischen Abänderungen durch fremde Personen
h. Unsachgemäßer Handhabung und/oder Gebrauch
3. Bei der Lieferung oder Verarbeitung von Naturprodukten wie Holzbalken und
Natursteinen können Schwundrisse aufgrund natürlicher Eigenschaften dieses
Materials entstehen. Gleiches gilt für Strukturputze, bei denen häufig Rissbildungen auftreten. Die hier verwendeten Kacheln sind ein individuell handwerklich
gefertigtes Werkstück aus überwiegend natürlichen Materialien. Ihre Merkmale
sind deshalb mitunter auftretende Farb- und Maßabweichungen, Haarrisse,
leichte Wolken oder Glasurwülste. Fliesen, Kacheln, Platten, Marmor und Natursteine können produktionsbedingte geringfügige Abweichungen von Mustern
und Proben in Farbe, Dekor, Struktur, Maserung, Adern, Glasurrisse und Wolken
aufweisen. EIne Haftung für solche Abweichungen wird nicht übernommen.
4. Ein Naturstein ist ein natürlich gewachsener Stein. Er besteht zum größten Teil aus Kalziumkarbonat (CaCo3), daneben aber auch aus Beimengungen verschie dener Art, wie Metalloxyden, Farberden usw. Erst durch diese Beimengungen bekommt z. B. der sonst weiße Marmor sein charakteristisches, farbiges Ausse hen, das ihn zum beliebten und geschätzten Baustoff gemacht hat. Im Marmor kommen häufig schmale und breite Adern verschiedener Färbungen vor. Es handelt sich hier ursprünglich um Risse, die vor Jahrmillionen durch gebirgsbil dende Kräfte im Stein entstanden, im Laufe der Zeit aber im Kalkspat wieder auf gefüllt wurden und verwachsen sind. Auch bei sogenannten „Glas- oder Quarzadern“, die vom Laien als gekittete Stellen angesehen werden, handelt es sich um die gleichen naturgegebenen Erscheinungen. Der Stein ist in sich innig verwachsen und stellt eine einheitliche Masse dar. Eine stärkere Bruchempfind lichkeit von Marmorplatten wegen dieser Adern ist nicht gegeben. Solche das Gestein durchziehenden Adern sind somit auch keine Fehler oder Mängel. So weit möglich, werden Schäden an Ort und Stelle behoben. Sollte dies technisch nicht möglich sein, werden die entsprechenden Arbeiten durch den Kundendienst erledigt. Die Gebrauchsund Bedienungsanweisungen, die der Ware beigefügt sind, sind zur Vermeidung von Schäden zu beachten.
5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertragsgegenstand lediglich
als Zusatzwärmequelle dient, wenn keine ausdrückliche andere Bestimmung
vereinbart ist.
6. Lieferung und Montage der bestellten Ware können frühestens 8 Wochen nach
Zugang der schriftlichen, verbindlichen Planbestätigung des Auftraggebers erfolgen.
7. Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 12 Monaten vom Auftraggeber zu
erfüllen, wenn keine ausdrückliche andere Bestimmung getroffen ist.
8. Die Lieferung erfolgt frei Haus inkl. Abladen. Unter frei Haus ist die Lieferung
auf das frei befahrbare Grundstück zu verstehen und nicht das Auspacken und
Hereintragen der Bauteile in das Haus.
9. Der Vertrag wird in einer Gesamtlieferung erfüllt, wenn keine Teillieferung verein bart ist.
10. Die Zahlung erfolgt – wenn die Montage nicht geschuldet ist – bei Lieferung.
Erfolgt die Zahlung nicht bei Lieferung, ist der Fahrer berechtigt, die Ware wieder
mitzunehmen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermines oder bei Nichtzahlung sind
die durch eine erneute Anfahrt sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Zwischenlagerungskosten vom Auftraggeber zu tragen, sofern dieser die Nichteinhaltung des Liefertermins oder die Nichtzahlung zu vertreten hat. Ist die Montage
Vertragsgegenstand, erfolgt die Zahlung nach Fertigstellung an den Monteur bzw.
Subunternehmer des Auftragnehmers.
11. Finanzierte Geschäfte. Hat der Auftraggeber den Vertrag durch ein Darlehen
finanziert und widerruft diesen, so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht
mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn die Auftragnehmerin gleichzeitig die Darlehensgeberin ist oder wenn sich der Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung der Auftragnehmerin bedient. Wenn der Auftragnehmerin das
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Auftraggeber hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten aus
dem finanzierten Vertrag der Auftragnehmerin ein. Letzteres gilt nicht, wenn der
vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapieren, Devisen oder Derivate) zum Gegenstand hat. Will der Auftraggeber eine vertragliche
Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerruft er beide Vertragserklärungen gesondert.
12. Soll die Ware oder Leistung erst später als vier Monate nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt eine
Erhöhung der Mehrwertsteuer an den Auftraggeber weiterzugeben, so dass sich
der Verkaufspreis-Brutto entsprechend der Mehrwertsteueränderung erhöht. Die
Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung ist dabei nur insoweit zulässig, als die
Mehrwertsteuererhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in
der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht erheblich übersteigt. Soll die
Ware oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
oder erbracht werden, so gelten die vorstehenden Regelungen nur dann, wenn
die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach Ablauf
von vier Monaten erfolgen kann, und die gesetzliche Mehrwertsteuer erst nach
Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss in Kraft getreten ist.
13. Die gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständi gen Bezahlung des Auftraggebers. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers
im Fall der Be- oder Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Bei
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Lieferanten
gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zur Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen, bei der Herstellung verwendeten Ware.
14. Die in § 5 Ziff. 4 VOB/B genannte „angemessene“ Frist und die Frist für eventuel le Mängelbeseitigungen richtet sich danach, ob bestimmte Teile des Vertragsge genstandes individuell herzustellen oder zu beschaffen sind, wobei vor allem die
Dauer der Herstellung und des Brennens von Kacheln zu berücksichtigen ist. Für
Kaufverträge gilt diese Regelung entsprechend.
15. Die Rücknahme, Sammlung, Sortierung und Verwertung des Verpackungsabfalls erfolgt durch die Gemeinde oder ein von dieser beauftragtes Unternehmen (»Der Grüne Punkt«).
16. Verlangt der Auftragnehmer die gesetzliche Restvergütung bzw. den gesetzlichen-
Schadenersatz, betragen diese bzw. dieser pauschal 25 % des Nettoauftragswertes. Der Restvergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch ist höher anzusetzen,
wenn der Auftragnehmer eine höhere Vergütung bzw. einen höheren Schaden
nachweist; der Restvergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch ist niedriger
anzusetzen, ggf. auf Null zu reduzieren, wenn der Auftraggeber eine geringere
Vergütung bzw. einen geringeren Schaden nachweist. Der Restvergütungs- bzw.
Schadensersatzanspruch ist ebenfalls niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber nachweist, der Auftragnehmer habe durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft mehr erworben oder mehr zu erwerben böswillig unterlassen.
18. Zusätzliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
19. Gerichtsstand ist der Verwaltungssitz der Firma RAMFIRE, wenn beide
Parteien Vollkaufleute sind.
20. Die Außendienstmitarbeiter sind nicht geldempfangsbevollmächtigt.